MERTENS Rechtsanwälte | Akazienweg 14 | 50999 Köln | Telefon: 02236 /876220 | Fax: 02236 /876221 | mail: info@rechtsanwalt-mertens.de


Sofortkontakt: Bitte Bild anklicken!

 

 

 

 

 

DFI Holding AG /Darmstadt und DFI Diamond Finance Invest GmbH & Co. KG i. L

 

 

 

 

 

DFI Holding AG /Darmstadt und DFI Diamond Finance Invest GmbH & Co. KG i. L insolvent 

 

Am 16.06.2011 hat  das AG Darmstadt und vorläufige Insolvenzverfahren gegen die genannten Unterneh-

men  angeordnet und die Herren  Dr. Gutsche /Frankfurt zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Ver-mögen der  DFI Holding AG /Darmstadt (AktZ.: 9 IN 580/11 und Herrn Dr. Schlegel /Eschborn zum vorläufigen Verwalter über das Vermögen der DFI Diamond Finance Invest GmbH & Co. KG i. L. (AktZ.: 9 IN 0579/11) bestellt.

 

Vorausgegangen war Ende Januar 2011 eine Behauptung der DFI Holding AG / Darmstadt sie sei ein nach § 32 KWG von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) lizenziertes Institut.

Die Bankenaufsicht (BaFin) stellte daraufhin klar, daß  die DFI Holding keine solche Erlaubnis zum Betrieb von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften von ihr erhalten hat.

 

Die dann Mitte März 2011 aufgestellten Behauptungen der DFI Holding es bestände ein Haftungsdach bei der G-Bank führten dann am 23.05.2011 zu einem endgültigen Einschreiten  der Bankenaufsicht.

Der DFI Holding wurde unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

 

Eine solche Untersagungsverfügung hat in der Regel die Insolvenz des betroffenen Unternehmens zur Folge, da die für eine Rückabwicklung notwendigen Gelder in den Unternehmen zumeist nicht vorhanden sind.

 

Aus den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts Darmstadt kann entnommen werden, daß die  Insolvenzanträge von den Gesellschaften selbst gestellt wurden.

 

Im Rahmen der nun  laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren prüfen die vorläufigen Insolvenzverwalter, ob jeweils genügend Masse - also Vermögenswerte - vorhanden ist um die Kosten der  Insolvenzverfahren zu tragen.

Wenn genügend Masse vorhanden sein sollte, erfolgt eine „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ durch Beschluß des Insolvenzgerichts.

 

Erst danach können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

 

Anerkannte Forderungen werden dann anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt.

 

Nur bei bestrittenen Forderungen ist eine Klage erforderlich mit dem Ziel die Forderung in die Insolvenztabelle aufzunehmen.

 

Das von den vorläufigen Insolvenzverwaltern im Internet veröffentlichte Formular soll wohl nur zur Erstellung einer Gläubigerliste und zur Überprüfung der Buchhaltung dienen.

 

Ein  Nichtausfüllen des Formulars hat keinen Einfluß darauf, ob eine Forderung in dem Insolvenzverfahren anerkannt wird. Aus der Insolvenzordnung (InsO) ergeben sich zudem keinerlei Verpflichtungen eines Gläubigers zu Aufklärungsarbeiten im Insolvenzeröffnungsverfahren.

 

Die Verwalter haben indes nicht ausdrücklich ausgeschlossen, daß die so erhobenen Daten auch für andere Zwecke im Rahmen des Insolvenzverfahrens benutzt werden.

 

Hinzuweisen ist darauf, daß Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht im Interesse der einzelnen ge-schädigten Gläubiger tätig werden.

 

Es ist daher nicht ratsam, ohne anwaltliche Hilfe im Insolvenzverfahren selbst tätig zu werden.

 

 

Auch die Staatsanwaltschaft Darmstadt ist in Sachen DFI inzwischen tätig geworden.

 

Der Präsident des Verwaltungsrates (= Vorstand) der Muttergesellschaft der DFI Holding AG / Zürich befindet sich in Untersuchungshaft (Stand 09.08.2011).

Sein Privatvermögen und das von anderen Mitgliedern der Geschäftsführung der DFI Holding AG  und das Geschäftsvermögen der Gesellschaften wurde sichergestellt.

 

Auf das Geschäftsvermögen hat nach dem Beschluß des Insolvenzgerichts über das vorläufige Insolvenzverfahren nur noch der jeweilige Verwalter Zugriff.

 

Geschädigte können, sofern sie einen gerichtlichen Titel (z.B. Urteil) haben, versuchen über die so genannte Rückgewinnungshilfe (§ 111b ff StPO) in das sichergestellte Vermögen vollstrecken.

Allein mit der Ausfüllung des Formulars der Staatsanwaltschaft ist es somit nicht getan.

Die Formulare dienen einmal der Strafverfolgung gegen die Verantwortlichen aber auch dazu zu verhindern, daß die Beschuldigten das sichergestellte Vermögen wieder zurückerhalten bevor die Opfer entschädigt sind.

Um auf die sichergestellten Werte zugreifen zu können, ist eine Gerichtsentscheidung zu erstreiten.

 

Die für eine weitere Vorgehensweise notwendigen Unterlagen können Sie mit dem Kontaktformular 

anfordern. Die Absendung des Formulars stellt noch keine kostenauslösende Beauftragung der Kanzlei MERTENS Rechtsanwälte dar.

 

 

Zurück

 

Weiter